Patienteninformation


Liebe Patienten, am 01. Oktober 2010 hat Herr Johannes Reinhardt seinen Praxissitz von Körperich nach Mettendorf verlegt, wir haben mit ihm eine hausärztliche Gemeinschaftspraxis gebildet. Die Praxis in Körperich ist geschossen worden. Die Praxis in Mettendorf ist wieder täglich geöffnet und wir versorgen dort die Patienten aus Körperich und Mettendorf und Umgebung gemeinsam.
An zwei Vormittagen pro Woche sind Herr Schumacher oder Dr. Rumpf in Mettendorf, an den anderen Tagen hält Herr Reinhardt die Sprechstunden in Mettendorf ab. Prinzipiell haben unsere Patienten auch weiterhin die freie Arztwahl.
Die Patienten aus Körperich haben jetzt zwar einen etwas längeren Weg zu ihrer Hausarztpraxis, sie werden aber weiterhin auch vor Ort durch Hausbesuche betreut. Die Vorteile der Gemeinschaftspraxis für alle Patienten liegen in den längeren Sprechstundenzeiten, der kontinuierlichen Versorgung auch während der Urlaubszeit und den erweiterten Untersuchungsmöglichkeiten. Ultraschalluntersuchungen der Bauchorgane und der Schilddrüse, Belastungs-EKG, Langzeit-EKG und Kindervorsorgeuntersuchungen werden wir in der Praxis in Bettingen durchführen.

Die Sprechstundenzeiten in Mettendorf ab 01. Oktober 2010:

Montag 08:00 bis 12:00 Uhr und 15:00 bis 18:00 Uhr

Dienstag 08:00 bis 12:00 Uhr und 15:00 bis 18:00 Uhr

Mittwoch 08:00 bis 12:00 Uhr

Donnerstag 08:00 bis 12:00 Uhr und 15:00 bis 18:00 Uhr

Freitag 08:00 bis 12:00 Uhr

Zeitungsartikel



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Reformen 2004

Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient,

am 1. Januar 2004 tritt das Gesundheitsmodernisierungsgesetz in Kraft. Das bedeutet für Sie:

  • Sie tragen pro Medikament 10 % des Arzneimittelpreises in der Apotheke
    selbst - 5,- EUR mindestens, 10.- EUR höchstens.
    Reden Sie mit Ihrer Krankenkasse über Ihre Belastungshöchstgrenze.

    Ab 01.04.2004 darf Ihnen Ihr Arzt bis auf wenige Ausnahmen nur noch rezeptpflichtige Arzneimittel verordnen. Rezeptfreie Arzneimittel müssen Sie sich selbst in der Apotheke kaufen. Das muss für Sie nicht automatisch mit Mehrkosten verbunden sein.



  • Praxisgebühr

    Ab 1.1.2004: 10 Euro Praxisgebühr - der Gesetzgeber hat es so beschlossen!

    Mit Beginn des neuen Jahres tritt das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Damit sind eine Reihe gravierender Änderungen in der ambulanten medizinischen Versorgung verbunden, von denen Sie als Patient auch betroffen sind.
    Am augenscheinlichsten wird dies erst einmal bei der ab dem 1. Januar 2004 in der Praxis zu entrichtenden Zuzahlung von 10 Euro zur ambulanten Behandlung, der sogenannten Praxisgebühr. Diese 10 Euro sind einmal im Quartal zu zahlen:

  • von jedem Patienten, der gesetzlich krankenversichert ist,

  • bei jedem Erstkontakt mit einem Haus- oder Facharzt oder Psychotherapeuten in diesem Quartal, oder bei der bei der ersten Inanspruchnahme des Notfalldienstes und

  • bei jedem Erstkontakt im Quartal in der Zahnarztpraxis.


  • Diese Zuzahlung ist, so hat es der Gesetzgeber vorgesehen, vor der Behandlung zu entrichten. Nur bei medizinischen Notfällen kann die Praxisgebühr auch im Nachhinein entrichtet werden.

    Nicht zahlen müssen :

  • Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren,

  • Patienten, die mit einer Überweisung aus dem aktuellen Quartal kommen,

  • Versicherte, die nur eine reine Vorsorgeuntersuchung (z.B. Check-up oder Impfleistung) in Anspruch nehmen,

  • jene Versicherten, die das Prinzip der Kostenerstattung mit der Krankenkasse vereinbart haben.

  • Privatpatienten und

  • Patienten mit einer Zuzahlungsbefreiung.


  • Die in den vergangenen Jahren von den Krankenkassen ausgestellten Zuzahlungsbefreiungen sind allerdings mit dem 1.1.2004 ungültig. Die Zuzahlungsbefreiung muss von den Krankenkassen im Jahr 2004 neu ausgestellt werden! Der Patient hat dies bei seiner Krankenkasse zu beantragen.

    Die vom Patienten gezahlten 10 Euro werden in der Praxis quittiert. Diese Quittung ist sorgfältig aufzuheben.

    Der Haus- oder Facharzt kann an einen anderen Haus- oder Facharzt überweisen. Er ist dabei jedoch verpflichtet, solche Überweisungen allein nach medizinischen Kriterien vorzunehmen. Dies wird, ebenso wie die Verordnungen von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, sehr genau geprüft. Wunschüberweisungen von Patienten sind daher nicht möglich! Eine Überweisung zum Zahnarzt ist ebenfalls nicht möglich.

    Wer seinen Haus- oder Facharzt nur wegen der Ausstellung eines Rezeptes aufsucht oder telefonisch konsultiert, hat - wenn es sich um den ersten Kontakt im Quartal handelt - ebenfalls die 10 Euro Praxisgebühr zu bezahlen.

    Jeder Patient hat allerdings nach wie vor die freie Arztwahl. Er kann auch ohne Überweisung mehrere Ärzte im Quartal aufsuchen. Allerdings muss er in den Fällen auch bei jedem dieser Ärzte die 10 Euro Praxisgebühr entrichten.

    Und auch Folgendes sollten alle Patienten wissen:

    Die von den Patienten zu entrichtenden 10 Euro sind kein zusätzliches Honorar für den Arzt. Sie sind Bestandteil des Krankenkassenbeitrages. Insofern ist auch der Begriff Praxisgebühr irreführend und falsch. Richtigerweise müsste es Kassengebühr heißen.

    Jeder Vertragsarzt und Psychotherapeut hat Verständnis für Ihren Ärger über die zum Teil längeren Wartezeiten, die sich aus dem zusätzlichen Verwaltungsaufwand ergeben. Doch der Gesetzgeber hat die ambulant tätigen Ärzte zum Kassieren verpflichtet.

    Wir bitten alle Patientinnen und Patienten um Verständnis für die zu erwartenden Verzögerungen im Praxisablauf, die bei der Ausführung der gesetzlichen Bestimmungen auftreten werden.

    Vielen Dank!

    Ihr Praxisteam